Verfassung
Inhalt
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Vorstand
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 9 Geschäftsgang des Vorstandes
§ 10 Kuratorium
§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
§ 12 Verfassungsänderung
§ 13 Vermögensanfall
§ 14 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1.) Die Stiftung führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenstiftung Hessen.
(2.) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Stiftungszweck
(1.) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2.) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO an den Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e.V. zur Förderung mildtätiger Zwecke und zur Förderung der Hilfe für Behinderte. Der Zweck wird verwirklicht aus den Stiftungserträgen.
(3.) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4.) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1.) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2.) Zustiftungen sind zulässig.
(3.) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1.) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organe der Stiftung
(1.) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
(2.) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.
§ 7 Vorstand
(1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Blinden und Sehbehindertenbundes in Hessen als Vorsitzendem sowie aus zwei weiteren Mitgliedern. Die beiden Mitglieder des Vorstands werden vom Stifter bestellt.
(2.) Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall
a) durch Abberufung seitens des Stifters
b) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung
c) bei Vollendung des 75. Lebensjahres
d) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
Erneute Bestellung ist im Falle b) auf jeweils weitere 4 Jahre möglich. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in den Fällen b und c so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(3.) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Legt der Vorstandsvorsitzende sein Amt nieder, so rückt der stellvertretende Vorsitzende des Blinden- und Sehbehindertenbundes in Hessen nach.
(4.) Der Stifter kann den Vorstandsvorsitzenden und Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Den Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5.) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1.) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2.) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
c) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige heranziehen.
§ 9 Geschäftsgang des Vorstandes
(1.) Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.
(2.) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit mindestens 14 Tage vorher.
(3.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(4.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(5.) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich an diesem Verfahren beteiligen.
(6.) Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
§ 10 Kuratorium
(1.) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens 11 Mitgliedern. Seine Mitglieder werden vom Stifter für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren bestellt.
(2.) Die Mitgliedschaft endet
a) mit Ablauf der Amtszeit
b) mit dem Tode des Kuratoriumsmitgliedes
c) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich erklärt werden kann,
d) durch Abberufung von Seiten des Stifters,
e) mit Vollendung des 75. Lebensjahres
Erneute Bestellung ist möglich. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Falle a) und e) im Amt.
(3.) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1.) Das Kuratorium ist Organ der Stiftung mit der Aufgabe, den Vorstand insbesondere in den nachstehenden Tätigkeiten
a) der Außendarstellung der Stiftung,
b) der Verwaltung des Stiftungsvermögens, zu beraten und
c) den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss entgegenzunehmen und zu beraten,
d) den Bericht des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks entgegenzunehmen und zu beraten.
(2.) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand kann an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(3.) Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend.
§ 12 Verfassungsänderung
(1.) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Verfassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nur geändert werden, wenn Vorstand und Kuratorium den Stiftungszweck für nicht mehr sinnvoll halten.
(2.) Ein Änderungsbeschluss oder der Antrag auf Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3.) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
(4.) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, von der Stiftungsaufsichtsbehörde und dem Finanzamt verlangte und redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e.V. in Frankfurt am Main, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
§ 14 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde
(1.) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Stadt Frankfurt am Main – Rechtsamt. Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister des Inneren des Landes Hessen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
(2.) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.